232.161
CH
Art. 7 Verordnung vom 25. Juni 2008 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung) - Anmeldung
Sortenschutzverordnung
Art. 7 Sortenschutzverordnung · Anmeldung
Die Anmeldung einer Sorte ist auf amtlichem Formular beim Büro für Sortenschutz einzureichen. Die Anmeldung umfasst: a. die Unterlagen nach Artikel 8; b. die Sortenbeschreibung nach Artikel 9.
Mit der Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu bezahlen.
Für jede Sorte ist eine eigene Anmeldung erforderlich.