232.161
CH
Art. 5 Verordnung vom 25. Juni 2008 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung) - Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen
Sortenschutzverordnung
Art. 5 Sortenschutzverordnung · Gemeinsame Anmeldung mehrerer Personen
Sind an einer Sortenschutzanmeldung mehrere Personen beteiligt, so müssen sie: a. eine von ihnen bezeichnen, der das Büro für Sortenschutz alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann; oder b. eine gemeinsame Vertretung bestellen.
Ist weder eine Zustellungsempfängerin oder ein Zustellungsempfänger noch eine Vertretung bestellt worden, so gilt die in der Anmeldung als erste genannte Person als Zustellungsempfängerin. Widerspricht eine der übrigen Personen, so fordert das Büro für Sortenschutz alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.