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Art. 4 Verordnung vom 25. Juni 2008 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzverordnung) - Elektronische Kommunikation

Sortenschutzverordnung
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Art. 4 Sortenschutzverordnung · Elektronische Kommunikation

Das Büro für Sortenschutz kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

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