232.16
CH
Art. 8a Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Erschöpfung des Sortenschutzes
Sortenschutzgesetz; 1a. Kapitel: Sortenschutz
Art. 8a Sortenschutzgesetz · Erschöpfung des Sortenschutzes
Der Sortenschutz nach Artikel 5 ist erschöpft, wenn Material durch den Sortenschutzinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft oder sonstwie vertrieben wird.
Der Sortenschutz ist nicht erschöpft, wenn: a. eine erneute Vermehrung der betreffenden Sorte stattfindet, ohne dass das Material bei der Abgabe dazu bestimmt war; b. eine Ausfuhr von Material der Sorte in ein Land erfolgt ist, das die Sorten der betreffenden Art nicht schützt, und das ausgeführte Material nicht zum Endverbrauch bestimmt ist.