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Art. 4 Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Vorbehalt von Staatsverträgen

Sortenschutzgesetz; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; ...
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Art. 4 Sortenschutzgesetz · Vorbehalt von Staatsverträgen

Schutzbewerber und Schutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

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