232.16
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Vorbehalt von Staatsverträgen
Sortenschutzgesetz; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; ...
Art. 4 Sortenschutzgesetz · Vorbehalt von Staatsverträgen
Schutzbewerber und Schutzinhaber können sich auf die Bestimmungen der von der Schweiz zuletzt ratifizierten Texte mehrseitiger Staatsverträge berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.