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Art. 32 Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Inhalt des Sortenschutzregisters

Sortenschutzgesetz; 2. Kapitel: Organisation und Verfahren
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Art. 32 Sortenschutzgesetz · Inhalt des Sortenschutzregisters

Das Büro für Sortenschutz führt das Register, worin der Schutz mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere: a. die Sortenbezeichnung; b. die Sortenbeschreibung; c. Name oder Firma und Adresse des Schutzinhabers und seines allfälligen Vertreters; d. Name oder Firma und Adresse des Züchters, wenn dieser nicht der Schutzinhaber ist; e. Datum der Anmeldung und deren Bekanntmachung; f. gegebenenfalls Prioritätsland und -datum.

Einzutragen sind ferner alle Änderungen im Bestand des Sortenschutzes oder im Recht am Sortenschutz. Rechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Büro für Sortenschutz von den Gerichten in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

Das Büro für Sortenschutz kann unter vorheriger Benachrichtigung des Schutzinhabers die Beschreibung einer Sorte ergänzen, sofern die Beschreibung einer andern Sorte dies notwendig macht.

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