232.16
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Auslandswohnsitz
Sortenschutzgesetz; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; ...
Art. 3 Sortenschutzgesetz · Auslandswohnsitz
Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Vertretung bestellen, die ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertritt.