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Art. 3 Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) - Auslandswohnsitz

Sortenschutzgesetz; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen; ...
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Art. 3 Sortenschutzgesetz · Auslandswohnsitz

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Vertretung bestellen, die ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den Verwaltungsbehörden vertritt.

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