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232.148 GEBV-IGEOTA-IPI CH

Art. 4 Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (GebV-IGE) - Zahlung

GebV-IGE
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Art. 4 GebV-IGE · Zahlung

Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen.

Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

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