Art. 3 Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (GebV-IGE) - Gebührenansätze
Art. 3 GebV-IGE · Gebührenansätze
Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 2001 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 (PatG), dem Patentanwaltsgesetz vom 20. März 2009 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verordnungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt.
Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt.
Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäftsjahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.