232.141
PATVOBI
CH
Art. 8a Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (PatV)
PatV; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; Zweites Kapitel: Vertretung
Art. 8a PatV
Lässt sich ein Anmelder oder Patentinhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.
Als Vertreter in das Register nach Artikel 93 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Patentinhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im PatG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.