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Art. 45f Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (PatV) - Zugang zu biologischem Material

PatV; Zweiter Titel: Die Anmeldung; Siebtes Kapitel : Hinterlegung von biologischem Material
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Art. 45f PatV · Zugang zu biologischem Material

Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material auf Antrag durch Herausgabe von Proben zugänglich.

Der Zugang zu biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber und im Fall der Dritthinterlegung auch dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.

Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 60) werden Proben herausgegeben an: a. den Hinterleger; b. Personen, die nachweisen, dass ihnen der Anmelder die Verletzung seiner Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt; c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung des Hinterlegers verfügen.

Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jedermann herausgegeben. Auf Antrag des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 45 e freigegeben worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

Wird die Anmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 45 e freigegeben worden ist, abgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen gewährt.

Der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen.

Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden: a. die vom IGE als Sachverständiger anerkannt ist; b. auf die sich der Antragsteller und der Hinterleger geeinigt haben.

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