Art. 39 Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (PatV) - Prioritätserklärung
Art. 39 PatV · Prioritätserklärung
Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben: a. Datum der Erstanmeldung; b. Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist; c. Aktenzeichen der Erstanmeldung.
Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum abgegeben werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.