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PATVOBI
CH
Art. 112e Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (PatV) - Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
PatV; Sechster Titel: Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 112e PatV · Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
Das BAZG bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86 c Absatz 1 PatG auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in seinen Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.
Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.