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232.14 PATGLBI CH

Art. 8a Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (PatG)

PatG; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes; F. Wirkung des Patents; II. Herstellungsverfahren
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Art. 8a PatG

Betrifft die Erfindung ein Herstellungsverfahren, so erstreckt sich die Wirkung des Patents auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

Handelt es sich bei den unmittelbaren Erzeugnissen um biologisches Material, so erstreckt sich die Wirkung des Patents zudem auf Erzeugnisse, die durch Vermehrung dieses biologischen Materials gewonnen werden und dieselben Eigenschaften aufweisen. Artikel 9 a Absatz 3 bleibt vorbehalten.

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