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232.14 PATGLBI CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (PatG)

PatG; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; 5. Abschnitt: Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent; C. Ausführung der Erfindung im Inland; III. Ausnahmen
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Art. 39 PatG

Der Bundesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen von Ländern, welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

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