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Art. 2 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (PatG)

PatG; Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen; 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Wirkung des Patentes; B. Ausschluss von der Patentierung
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Art. 2 PatG

Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: a. Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen und die damit gewonnenen Klone; b. Verfahren zur Bildung von Mischwesen unter Verwendung menschlicher Keimzellen, menschlicher totipotenter Zellen oder menschlicher embryonaler Stammzellen und die damit gewonnenen Wesen; c. Verfahren der Parthenogenese unter Verwendung menschlichen Keimguts und die damit erzeugten Parthenoten; d. Verfahren zur Veränderung der in der Keimbahn enthaltenen Identität des menschlichen Lebewesens und die damit gewonnenen Keimbahnzellen; e. unveränderte menschliche embryonale Stammzellen und Stammzelllinien; f. die Verwendung menschlicher Embryonen zu nicht medizinischen Zwecken; g. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, diesen Tieren Leiden zuzufügen, ohne durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt zu sein, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Von der Patentierung sind ferner ausgeschlossen: a. Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik, die am menschlichen oder am tierischen Körper angewendet werden; b. Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; unter Vorbehalt von Absatz 1 patentierbar sind jedoch mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

VPB 94-3570 (Art. 2 Buchstabe a PatG)
Biotechnology Patents: Exploitation vs. Publication, Patentability of Research Animals and Plants, and TRIPS Harmonization
Cited for the exclusion of inventions whose exploitation contravenes public order or morality.
VPB 94-080-04 (Art. 2 Bst. a PatG)
Switzerland's TRIPS Compliance and Biotech Patentability Debate
The article was cited as the basis for excluding the patenting of genetically modified animals and plants.
VPB 94-080-02 (Art. 2 let. a PatG)
Switzerland: IP Law Harmonization with TRIPS Agreement
This provision was amended to comply with the mandatory requirements of the TRIPS agreement.
VPB 94-080 (Art. 2 Bst. a PatG)
Switzerland's TRIPS Compliance Amendments
Cited as a mandatory TRIPS provision requiring adaptation, concerning the exclusion of patenting inventions contrary to public morals.