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232.121 DESVODES CH

Art. 4 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (DesV) - Mehrere Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs

DesV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 DesV · Mehrere Hinterlegerinnen oder Inhaberinnen eines Designs

Sind mehrere Personen Hinterlegerinnen eines Designs oder Inhaberinnen eines Designrechts (Rechtsinhaberinnen), so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.

Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfängerin im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

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