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232.121 DESVODES CH

Art. 39b Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (DesV) - Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

DesV; 5. Kapitel: Hilfeleistung des BAZG
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Art. 39b DesV · Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Das BAZG weist die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.

Gestattet das BAZG der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen der Antragstellerin und der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

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