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232.121 DESVODES CH

Art. 39a Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (DesV) - Proben oder Muster

DesV; 5. Kapitel: Hilfeleistung des BAZG
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Art. 39a DesV · Proben oder Muster

Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen.

Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Gegenstände zurückbehält.

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