232.121
DESVODES
CH
Art. 39 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (DesV) - Zurückbehaltung der Gegenstände
DesV; 5. Kapitel: Hilfeleistung des BAZG
Art. 39 DesV · Zurückbehaltung der Gegenstände
Behält die Zollstelle Gegenstände zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.
Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 2 oder 3 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so werden die Gegenstände unverzüglich freigegeben.