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232.121 DESVODES CH

Art. 3 Verordnung vom 8. März 2002 über den Schutz von Design (DesV) - Sprache

DesV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 DesV · Sprache

Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Die von der Hinterlegerin bei der Hinterlegung gewählte Amtssprache ist die Verfahrenssprache.

Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

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