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232.12 DESGLDES CH

Art. 39 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001 über den Schutz von Design (DesG) - Veröffentlichung des Urteils

DesG; 3. Kapitel: Rechtsschutz
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Art. 39 DesG · Veröffentlichung des Urteils

Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2000.457 (Art. 39 LDes)
Swiss Federal Law on the Protection of Designs
This article defines the criminal offense of design right infringement, and it was used to address intentional violations of design rights.