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Art. 2d Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Uhren
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Art. 2d Uhren · In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Veröffentlicht die Uhrenbranche nach Artikel 52 k der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 Angaben über in der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, so stellt sie sicher, dass die Angaben objektiv begründet sind. Bei Uneinigkeit innerhalb der Branche zieht sie unabhängige Dritte bei.

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