Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.119 CH

Art. 2b Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Definition des Zusammensetzens in der Schweiz

Uhren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2b Uhren · Definition des Zusammensetzens in der Schweiz

Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis gilt ein Uhrwerk als in der Schweiz zusammengesetzt, wenn die Bestandteile alle in der Schweiz zusammengesetzt werden. Nur Vormontagen der folgenden Bestandteile im Ausland sind dabei zulässig: a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: Räderwerkdrehteile; b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: 1. Elektronikmodule, 2. elektrooptische Anzeigemodule, 3. das Energieaufnahmemodul, 4. das Regulierorgan, 5. Räderwerkdrehteile, 6. ein aus Rotoren und Spulen bestehender Motor oder mehrere solche Motoren.

← Art. 2a Uhren Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Uhrenbegriff Art. 2c Uhren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →