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CH
Art. 2b Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Definition des Zusammensetzens in der Schweiz
Uhren
Art. 2b Uhren · Definition des Zusammensetzens in der Schweiz
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis gilt ein Uhrwerk als in der Schweiz zusammengesetzt, wenn die Bestandteile alle in der Schweiz zusammengesetzt werden. Nur Vormontagen der folgenden Bestandteile im Ausland sind dabei zulässig: a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: Räderwerkdrehteile; b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: 1. Elektronikmodule, 2. elektrooptische Anzeigemodule, 3. das Energieaufnahmemodul, 4. das Regulierorgan, 5. Räderwerkdrehteile, 6. ein aus Rotoren und Spulen bestehender Motor oder mehrere solche Motoren.