232.119
CH
Art. 2a Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Definition des schweizerischen Bestandteils
Uhren
Art. 2a Uhren · Definition des schweizerischen Bestandteils
Bestandteile gelten als schweizerisch, wenn: a. sie durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert werden; und b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.