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Art. 2a Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Definition des schweizerischen Bestandteils

Uhren
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Art. 2a Uhren · Definition des schweizerischen Bestandteils

Bestandteile gelten als schweizerisch, wenn: a. sie durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert werden; und b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.

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