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Art. 2 Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Definition des schweizerischen Uhrwerks

Uhren
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Art. 2 Uhren · Definition des schweizerischen Uhrwerks

Ein Uhrwerk gilt als schweizerisch, wenn: a. seine technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird: 1. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes, 2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software; abis. es in der Schweiz zusammengesetzt wird; b. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird; bbis. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen; und c. die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile ausmachen.

Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrikation gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Regeln: a. ... abis. Die Kosten des Zifferblattes werden berücksichtigt, wenn das Zifferblatt: 1. eine elektronische Funktion für die Uhr erfüllt, und 2. dazu dient, die Uhr mit elektrooptischer Anzeige oder Solarmodul auszurüsten; b. die Kosten des Zusammensetzens können mitberücksichtigt werden, wenn die durch eine enge industrielle Zusammenarbeit bedingte gleichwertige Qualität der ausländischen Bestandteile mit den schweizerischen Bestandteilen auf dem Wege eines staatsvertraglich vorgesehenen Bestätigungsverfahrens gewährleistet ist; c. die mitberücksichtigten Kosten des Zusammensetzens dürfen den Wert der als gleichwertig anerkannten ausländischen Bestandteile, die im betroffenen schweizerischen Uhrwerk eingebaut sind, nicht überschreiten.

Die Bestimmungen des ergänzenden Abkommens vom 20. Juli 1972 zum Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bleiben vorbehalten.

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