Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (Uhren) - Uhrenbegriff
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Als Uhren gelten: a. Zeitmessinstrumente, die zum Tragen am Handgelenk bestimmt sind; b. Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist und deren Werk: 1. in der Breite, in der Länge oder im Durchmesser 60 mm nicht überschreitet, oder 2. in der Dicke, gemessen mit Boden und Brücke, 14 mm nicht überschreitet.
Bei der Bestimmung der Breite, der Länge, des Durchmessers und der Dicke werden nur die technisch erforderlichen Masse berücksichtigt.
Die Vorrichtung, die das Tragen der Uhr ermöglicht, fällt nicht unter den Begriff der Uhr nach Absatz 1.
Eine Uhr gilt als Schweizer Uhr, wenn: a. die technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird: 1. für ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze, 2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhren: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau der Uhr als Ganze sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software; abis. ihr Werk schweizerisch ist; b. ihr Werk in der Schweiz eingeschalt wird; c. der Hersteller die Endkontrolle der Uhr in der Schweiz durchführt; und d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Ein Uhrwerk gilt als schweizerisch, wenn: a. seine technische Entwicklung wie folgt in der Schweiz vorgenommen wird: 1. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes, 2. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: mindestens die mechanische Konstruktion und der Prototypenbau des Uhrwerks als Ganzes sowie die Konzeption der gedruckten Schaltungen, der Anzeige und der Software; abis. es in der Schweiz zusammengesetzt wird; b. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird; bbis. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen; und c. die Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation ohne Berücksichtigung der Kosten für das Zusammensetzen mindestens 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile ausmachen.
Bei der Berechnung des Wertanteils der Bestandteile schweizerischer Fabrikation gemäss Absatz 1 Buchstabe c gelten folgende Regeln: a. ... abis. Die Kosten des Zifferblattes werden berücksichtigt, wenn das Zifferblatt: 1. eine elektronische Funktion für die Uhr erfüllt, und 2. dazu dient, die Uhr mit elektrooptischer Anzeige oder Solarmodul auszurüsten; b. die Kosten des Zusammensetzens können mitberücksichtigt werden, wenn die durch eine enge industrielle Zusammenarbeit bedingte gleichwertige Qualität der ausländischen Bestandteile mit den schweizerischen Bestandteilen auf dem Wege eines staatsvertraglich vorgesehenen Bestätigungsverfahrens gewährleistet ist; c. die mitberücksichtigten Kosten des Zusammensetzens dürfen den Wert der als gleichwertig anerkannten ausländischen Bestandteile, die im betroffenen schweizerischen Uhrwerk eingebaut sind, nicht überschreiten.
Die Bestimmungen des ergänzenden Abkommens vom 20. Juli 1972 zum Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bleiben vorbehalten.
Bestandteile gelten als schweizerisch, wenn: a. sie durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert werden; und b. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis gilt ein Uhrwerk als in der Schweiz zusammengesetzt, wenn die Bestandteile alle in der Schweiz zusammengesetzt werden. Nur Vormontagen der folgenden Bestandteile im Ausland sind dabei zulässig: a. für ausschliesslich mechanische Uhrwerke: Räderwerkdrehteile; b. für nicht ausschliesslich mechanische Uhrwerke: 1. Elektronikmodule, 2. elektrooptische Anzeigemodule, 3. das Energieaufnahmemodul, 4. das Regulierorgan, 5. Räderwerkdrehteile, 6. ein aus Rotoren und Spulen bestehender Motor oder mehrere solche Motoren.
Von der Berechnung der Herstellungskosten sind ausgeschlossen: a. Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können; b. Kosten für Materialien, die aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügender Menge verfügbar sind, im Ausmass der ungenügenden Verfügbarkeit; c. Verpackungskosten; d. Transportkosten; e. Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice; f. Kosten für die Batterie.
Veröffentlicht die Uhrenbranche nach Artikel 52 k der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 Angaben über in der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien, so stellt sie sicher, dass die Angaben objektiv begründet sind. Bei Uneinigkeit innerhalb der Branche zieht sie unabhängige Dritte bei.
Für Schweizer Uhren und schweizerische Uhrwerke dürfen ausschliesslich benützt werden: a. die Bezeichnung «Schweiz»; b. Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt» oder «Schweizer Qualität» und andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen; c. das Schweizerkreuz und damit verwechselbare Zeichen.
Schweizerische Herkunftsangaben für spezifische Tätigkeiten nach Artikel 47 Absatz 3 ter MSchG sind nur zulässig, wenn die Angabe von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Herkunftsangabe für die Ware als Ganze verstanden wird.
Wenn die Uhr nicht schweizerisch ist, dürfen die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen dennoch auf schweizerischen Werken angebracht werden, sofern sie für den Käufer nicht sichtbar sind.
Die Angabe «Schweizerisches Werk» darf auf Uhren angebracht werden, die ein schweizerisches Werk enthalten. Das Wort «Werk» muss ausgeschrieben werden und die gleiche Schriftart, Grösse und Farbe wie die Bezeichnung «schweizerisch» aufweisen.
Die Absätze 1 und 3 sind auch anwendbar, wenn diese Bezeichnungen in Übersetzung (insbesondere «Swiss», «Swiss Made», «Swiss Movement»), mit der Angabe der tatsächlichen Herkunft der Uhr oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Façon» oder in anderen Wortverbindungen benützt werden.
Als Benützung gelten ausser dem Anbringen dieser Bezeichnungen auf Uhren oder ihrer Verpackung auch: a. der Verkauf, das Feilhalten oder das Inverkehrbringen der so bezeichneten Uhren; b. das Anbringen auf Geschäftsschildern, auf Anzeigen, Prospekten, Rechnungen, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren.
Ein Uhrengehäuse gilt als schweizerisch, wenn: a. mindestens ein wesentlicher Fabrikationsvorgang, sei es das Ausstanzen, das Bearbeiten oder das Polieren, in der Schweiz ausgeführt wird; b. es in der Schweiz zusammengesetzt wird; c. es durch den Hersteller in der Schweiz kontrolliert wird; und d. mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Uhrengehäusen angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel 1 a bestimmt sind.
Die Angabe «Schweizer Uhrengehäuse» oder ihre Übersetzung darf auf schweizerischen Uhrengehäusen angebracht werden, die nicht für Schweizer Uhren im Sinne von Artikel 1 a bestimmt sind. Werden solche Angaben auf der Aussenseite des Gehäuses angebracht, so ist die Herkunft der Uhr oder des Uhrwerkes sichtbar auf der Uhr anzugeben.
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Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Zifferblättern angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel la bestimmt sind. ...
Die Angabe «Schweizer Zifferblatt» oder ihre Übersetzung darf auf der Rückseite von schweizerischen Zifferblättern angebracht werden, die nicht für Schweizer Uhren im Sinne von Artikel 1 a bestimmt sind.
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 4 genannten Bezeichnungen dürfen nur auf Bestandteilen angebracht werden, die für Uhren im Sinne von Artikel 1 a bestimmt sind.
Ausgeführte schweizerische Rohwerke sowie auf Grundlage von solchen Rohwerken geschaffene Uhrwerke dürfen die Angabe «Swiss parts» tragen.
Ungeachtet der Artikel 3 Absatz 2 sowie 4–6 dürfen Uhrengehäuse, Zifferblätter, Uhrwerke und andere Bestandteile schweizerische Herkunftsbezeichnungen tragen, wenn sie: a. einzeln als Muster oder Musterkollektionen ausgeführt werden; b. in der Schweiz hergestellt; und c. nicht für den Verkauf bestimmt sind.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung fallen unter die Strafbestimmungen des MSchG.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.