232.112.2
CH
Art. 2 Verordnung vom 2. September 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Erzeugnisse) - Begriffsbestimmungen
Erzeugnisse
Art. 2 Erzeugnisse · Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten: a. Ursprungsbezeichnung: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, dessen Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken sind und dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen; b. geografische Angabe: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet und dessen bestimmte Qualität, bestimmter Ruf oder andere bestimmte Eigenschaft überwiegend seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.