Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.112.2 CH

Art. 2 Verordnung vom 2. September 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Erzeugnisse) - Begriffsbestimmungen

Erzeugnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Erzeugnisse · Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten: a. Ursprungsbezeichnung: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet, dessen Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse zu verdanken sind und dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen; b. geografische Angabe: eine Bezeichnung, die ein Erzeugnis als aus einem Land, einer Region oder einem Ort stammend kennzeichnet und dessen bestimmte Qualität, bestimmter Ruf oder andere bestimmte Eigenschaft überwiegend seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.

← Art. 1 Erzeugnisse Verordnung vom 2. September 2015 über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Erzeugnisse) - Gegenstand Art. 3 Erzeugnisse →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →