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Art. 39 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) - Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

MSchG; 1. Titel: Marken; 3. Kapitel: Eintragung der Marken
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Art. 39 MSchG · Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht

Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.

Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.

Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.

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