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231.21 TOVOTO CH

Art. 9 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis

ToV
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Art. 9 ToV · Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis

Zu den Akten gegebene Beweisurkunden, die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert.

Unterlagen, die nach Artikel 5 zur Identifizierung dienen, dürfen nicht in ihrer Gesamtheit ausgesondert werden.

Auf ausgesonderte Urkunden wird im Aktenheft hingewiesen.

Über die Einsicht in ausgesonderte Urkunden entscheidet das IGE nach Anhörung der an der Topographie Berechtigten, die im Register eingetragen sind.

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