231.21
TOVOTO
CH
Art. 3 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Gebühren
ToV
Art. 3 ToV · Gebühren
Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren.