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231.21 TOVOTO CH

Art. 3 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Gebühren

ToV
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Art. 3 ToV · Gebühren

Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren.

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