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231.21 TOVOTO CH

Art. 2b Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Elektronische Kommunikation

ToV
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Art. 2b ToV · Elektronische Kommunikation

Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

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