231.21
TOVOTO
CH
Art. 2b Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Elektronische Kommunikation
ToV
Art. 2b ToV · Elektronische Kommunikation
Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.