231.21
TOVOTO
CH
Art. 2a Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Unterschrift
ToV
Art. 2a ToV · Unterschrift
Eingaben müssen unterzeichnet sein.
Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.
Die Anmeldung zum Registereintrag muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.