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231.21 TOVOTO CH

Art. 2 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Sprache

ToV
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Art. 2 ToV · Sprache

Eingaben an das IGE müssen in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein.

Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE unter Ansetzung einer Frist eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; werden die verlangten Unterlagen nicht beigebracht, gelten die Beweisurkunden als nicht eingereicht.

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