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231.21 TOVOTO CH

Art. 19 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Gebühren

ToV
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Art. 19 ToV · Gebühren

Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

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