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Art. 18 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen

ToV
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Art. 18 ToV · Zurückbehalten von Halbleitererzeugnissen

Behält die Zollstelle Halbleitererzeugnisse zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.

Sie teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Halbleitererzeugnisse mit.

Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 2 beziehungsweise 2 bis des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Halbleitererzeugnisse unverzüglich frei.

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