231.21
TOVOTO
CH
Art. 16 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Bereich
ToV
Art. 16 ToV · Bereich
Die Hilfeleistung des BAZG erstreckt sich auf das Verbringen von Halbleitererzeugnissen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen verstösst, ins oder aus dem Zollgebiet.