231.21
TOVOTO
CH
Art. 13 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Berichtigung
ToV
Art. 13 ToV · Berichtigung
Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag der an der Topographie Berechtigten unverzüglich berichtigt.
Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.