231.21
TOVOTO
CH
Art. 12 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Änderung und Löschung von Einträgen
ToV
Art. 12 ToV · Änderung und Löschung von Einträgen
Das IGE trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung der an der Topographie Berechtigten oder einer anderen genügenden Urkunde ein: a. die Einräumung von Rechten an der Topographie; b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden; c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Die Löschung der Eintragung einer Topographie ist gebührenfrei.