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231.21 TOVOTO CH

Art. 12 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Änderung und Löschung von Einträgen

ToV
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Art. 12 ToV · Änderung und Löschung von Einträgen

Das IGE trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung der an der Topographie Berechtigten oder einer anderen genügenden Urkunde ein: a. die Einräumung von Rechten an der Topographie; b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden; c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Die Löschung der Eintragung einer Topographie ist gebührenfrei.

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