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231.21 TOVOTO CH

Art. 11 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Veröffentlichung

ToV
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Art. 11 ToV · Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.

Es bestimmt das Publikationsorgan.

Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

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