231.21
TOVOTO
CH
Art. 11 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Veröffentlichung
ToV
Art. 11 ToV · Veröffentlichung
Das IGE veröffentlicht die im Register eingetragenen Angaben.
Es bestimmt das Publikationsorgan.
Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
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