231.21
TOVOTO
CH
Art. 1 Verordnung vom 26. April 1993 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToV) - Zuständigkeit
ToV
Art. 1 ToV · Zuständigkeit
Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem ToG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) .
Ausgenommen sind der Artikel 12 ToG sowie die Artikel 16–19 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt.