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231.2 TOGLTO CH

Art. 9 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG)

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 ToG

Der Schutz der Topographie erlischt zehn Jahre nach der gültigen Anmeldung zum Registereintrag (Art. 14) oder dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde, falls dieser Zeitpunkt der frühere ist. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Der Schutz von Topographien, die nicht zum Registereintrag angemeldet worden sind, erlischt zwei Jahre nach dem Tag, an dem die Topographie erstmals verbreitet wurde.

Der Schutz endet auf jeden Fall 15 Jahre nach der Entwicklung der Topographie.

Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

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