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231.2 TOGLTO CH

Art. 8 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Gutgläubiger Erwerb

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 ToG · Gutgläubiger Erwerb

In gutem Glauben erworbene Halbleitererzeugnisse, die eine unrechtmässig nachgebildete Topographie enthalten, dürfen weiterverbreitet werden.

Der Hersteller oder die Herstellerin hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Im Streitfall entscheidet das Gericht über das Bestehen des Anspruchs und die Höhe der Vergütung.

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