231.2
TOGLTO
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung
ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 ToG · Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung
Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden.
Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.