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231.2 TOGLTO CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 ToG · Rechtsmässige Nachbildung und Weiterentwicklung

Es ist erlaubt, die Topographie für Forschungs- und Unterrichtszwecke nachzubilden.

Wird die Topographie weiterentwickelt, so darf die Weiterentwicklung selbständig genutzt werden, sofern sie nicht alltäglich ist.

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