231.2
TOGLTO
CH
Art. 5 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Nutzungsrechte
ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 ToG · Nutzungsrechte
Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: a. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form; b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ein-, aus- oder durchzuführen.