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231.2 TOGLTO CH

Art. 5 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Nutzungsrechte

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 ToG · Nutzungsrechte

Der Hersteller oder die Herstellerin hat das ausschliessliche Recht: a. die Topographie nachzubilden, gleichviel mit welchen Mitteln oder in welcher Form; b. die Topographie oder nachgebildete Ausführungen der Topographie in Verkehr zu bringen, anzubieten, zu veräussern, zu vermieten, zu verleihen oder sonstwie zu verbreiten oder zu diesen Zwecken ein-, aus- oder durchzuführen.

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