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231.2 TOGLTO CH

Art. 4 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Rechtsübergang

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 ToG · Rechtsübergang

Die Rechte an der Topographie sind übertragbar und vererblich.

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