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231.2 TOGLTO CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Rechtsinhaber

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 ToG · Rechtsinhaber

Originäre Rechtsinhaber sind die Hersteller und Herstellerinnen.

Hersteller oder Herstellerin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.

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