231.2
TOGLTO
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Rechtsinhaber
ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ToG · Rechtsinhaber
Originäre Rechtsinhaber sind die Hersteller und Herstellerinnen.
Hersteller oder Herstellerin ist die natürliche oder juristische Person, welche die Topographie auf eigene Kosten und Gefahr entwickelt hat.