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231.2 TOGLTO CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Geltungsbereich

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 ToG · Geltungsbereich

Der Schutz dieses Gesetzes gilt für: a. Topographien von schweizerischen Herstellern und Herstellerinnen und solchen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung in der Schweiz haben; b. Topographien, deren erste Verbreitung in der Schweiz erfolgte; c. Topographien, die aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen in der Schweiz geschützt sind.

Der Bundesrat kann den Schutz dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Topographien von anderen ausländischen Herstellern und Herstellerinnen ausdehnen, wenn der Staat, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung haben oder in dem die Topographie ihre erste Verbreitung fand, in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt oder gewähren wird.

Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

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