231.2
TOGLTO
CH
Art. 16a Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Elektronischer Behördenverkehr
ToG; 2. Kapitel: Das Register
Art. 16a ToG · Elektronischer Behördenverkehr
Der Bundesrat kann das IGE ermächtigen, die elektronische Kommunikation im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege zu regeln.
Das Aktenheft und die Akten können in elektronischer Form geführt und aufbewahrt werden.
Das Topographienregister kann in elektronischer Form geführt werden.
Das IGE kann seine Datenbestände insbesondere im elektronischen Abrufverfahren Dritten zugänglich machen; es kann dafür ein Entgelt verlangen.
Die Veröffentlichungen des IGE können in elektronischer Form erfolgen; die elektronische Fassung ist jedoch nur massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.