231.2
TOGLTO
CH
Art. 16 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Öffentlichkeit des Registers
ToG; 2. Kapitel: Das Register
Art. 16 ToG · Öffentlichkeit des Registers
Jede Person kann gegen Gebühr in das Register und die Anmeldungsunterlagen Einsicht nehmen und über den Inhalt der Dokumente Auskünfte einholen.